ergeben sich aus § 6 der Wahlordnung (WahlO) wie folgt:
über Beanstandungen gegen das Wählerverzeichnis zu entscheiden (§ 7 Abs. 3),
das Wählerverzeichnis abzuschließen (§ 7 Abs. 5),
alle wählbaren Mitglieder zur Erklärung über eine Aufnahme in den Wahlvorschlag aufzufordern (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2),
den Wahlvorschlag aufzustellen (§ 9 Abs. 3),
über Beschwerden gegen eine Nichtaufnahme in den Wahlvorschlag zu entscheiden (§ 9 Abs. 5 Satz 2),
den Wahlvorgang nach § 12 Abs. 1 und 2 zu überwachen einschließlich der vorläufigen Feststellung der auf den Namen der Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,
eine Niederschrift über den Wahlvorgang anzufertigen (§ 12 Abs. 4),
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen zu entscheiden (§ 13 Abs. 1),
über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden (§ 22 Abs. 1)