Grundsätzlich hat jeder niedergelassener Tierarzt die Möglichkeit, eine Tiermedizinsche Fachangestellte auszubilden. Der/die ausbildende Tierarzt/Tierärztin muss jedoch sicherstellen, dass die nach der Ausbildungsverordnung geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Unter Umständen ist zum Beispiel dies im Labor-, Groß- und Kleintierbereich auch extern möglich.
Für Praxen, die erstmals ausbilden gilt:
Es muss die persönliche, fachliche und Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
Persönlich geeignet ist, wer kein Beschäftigungsverbot für Jugendliche (§ 25 JarbSchG) und nicht gegen einschlägige Gesetze verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Eignung der Ausbildungsstätte, muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (Ausstattung der Praxis).
Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der tiermedizinischen Fachkräfte und der Anzahl der Auszubildenden bestehen. (z. B. eine Tiermedizinische Fachangestellte (halbtägig) – eine Auszubildende; eine Tiermedizinische Fachangestellte (ganztägig) – zwei Auszubildende).
Bei der Beschäftigung von mehreren Auszubildenden in der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass nicht alle im gleichen Ausbildungsjahr sind!!!