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Verfahren in Thüringen

Rechtsgrundlagen Weiterbildungsordnung

 

1. Beginn der Weiterbildung

Grundsätzlich ist eine Weiterbildung erst nach Erhalt der Approbation als Tierarzt/ Tierärztin oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes möglich.

Die Weiterbildung beginnt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und einer entsprechenden Bestätigung durch die Kammer.

 

2. Anzeige und Vereinbarung der Weiterbildung

Die Weiterbildung zum Fachtierarzt (FTA) oder zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung (ZB) ist vor Beginn der Landestierärztekammer Thüringen schriftlich anzuzeigen. Bitte nutzen Sie dafür die folgenden Formulare:

 

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Weiterbildungsgebiet (FTA) oder -bereich (ZB)

  • Weiterbildungsstätte

  • Name des Weiterbildungsermächtigten

  • Datum des Beginns der Weiterbildung

  • zeitlicher Umfang der Weiterbildung (ganztägig oder in Teilzeit)

 

3. Dauer der Weiterbildung

Die Dauer der Weiterbildung zum Fachtierarzt beträgt im Regelfall für in Vollzeit beschäftigte Tierärztinnen/Tierärzte, die

  • in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte angestellt sind: 4 Jahre (§ 8 Abs. 6 WBO),

  • nicht an einer Weiterbildungsstätte tätig sind: 5 Jahre (§ 8 Abs. 9, 10 WBO).

Für in Teilzeit Beschäftigten verlängert sich die Weiterbildungszeit in Abhängigkeit vom Umfang der Beschäftigung. Zudem richtet sich die Dauer der Weiterbildung nach den entsprechenden Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung.

Die Weiterbildung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung in einem Bereich beträgt im Regelfall zwei Jahre. Die Dauer der Weiterbildung soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Sobald absehbar ist, dass die Weiterbildung in diesem Zeitraum nicht beendet werden kann, muss rechtzeitig – vor Ablauf der Regelweiterbildungszeit – die Verlängerung der Weiterbildungszeit schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen, die noch fehlenden Weiterbildungsabschnitte sind anzugeben.

 

4. Weiterbildungsstätten und zur Weiterbildung ermächtigte Fachtierärzte

Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird Fachtierärzten erteilt, die persönlich und fachlich geeignet sind und aus dem entsprechenden Gebiet über umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.

Die Zulassung von Einrichtungen, Praxen oder Kliniken als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Kammer im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde, wenn dort mindesten ein ermächtigter Fachtierarzt tätig ist, Ausstattung und Personal zeitgemäßen Erfordernissen Rechnung tragen und Aufgaben bzw. Patienten in ausreichendem Umfang vorhanden sind.

 

Bei der Suche nach Weiterbildungsstätten in Thüringen unterstützen wir Sie mit unserer Weiterbildungsstättensuche: Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsermächtigte

 

5. Prüfung für die Anerkennung einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Landestierärztekammer Thüringen zu stellen. Dies kann frühestens nach Ableistung der Mindestweiterbildungszeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach Beendigung der Weiterbildung erfolgen. Die Zulassung setzt voraus, dass die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen und dies durch alle für die Weiterbildung geforderten Zeugnisse und Nachweise belegt ist.

 

Das Formular „Antrag auf Zulassung zur Prüfung“ finden Sie hier:

Folgende Nachweise müssen vorliegen:

  • Antrag zur Weiterbildung und Mentorvertrag

  • Teilnahme an Weiterbildungskursen (sofern gefordert)

  • Verrichtungen der Leistungskataloge (sofern gefordert)

  • Bescheinigungen über die Teilnahme an ATF-anerkannten Fortbildungsveranstaltungen

  • Fallberichte (sofern gefordert)

  • Promotionsurkunde bzw. Publikation(en)

 

Der Prüfungsausschuss setzt den Prüfungstermin fest und benachrichtigt die zuständige Aufsichtsbehörde sowie den Antragsteller schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert mindestens eine Stunde. Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt.

Wenn der zu Prüfende der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, verlängert sich die vorgeschriebene Weiterbildungszeit grundsätzlich um ein Jahr. Die erneute Zulassung zur Prüfung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

 

6. Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

Eine bei den European und American Colleges erworbene Qualifikation als Diplomate wird auf Antrag als gleichwertig anerkannt und berechtigt nach der Anerkennung zur Führung der adäquaten Bezeichnung gemäß den Teilen B und C. Der Titel darf ferner gleichberechtigt geführt werden.

 

7. Gebühren

Für den im Zusammenhang mit der Weiterbildung entstehenden Aufwand erhebt die Kammer Gebühren auf der Grundlage ihrer Gebührenordnung.