Fortbildungspflicht

 

Tierärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten.

 

Tierärzte haben nachweislich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 60 Fortbildungspunkte zu erbringen. Darüber hinaus haben Tierärzte mit Zusatzbezeichnung 12, Fachtierärzte 30 und zur Weiterbildung befugte Tierärzte 60 Fortbildungspunkte im jeweiligen Gebiet oder Bereich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nachzuweisen.

Anrechenbar sind nur Fortbildungsveranstaltungen sowie interaktive Fortbildung (E-Learning), die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind oder von der Landestierärztekammer Thüringen als qualitativ gleichwertig anerkannt werden und wissenschaftliche Veröffentlichungen. Fortbildungen in den Bereichen Praxismanagement, Betriebswirtschaft, Informationstechnik (IT), Hospitationen bei einem Weiterbildungsermächtigten und andere in der Anlage „Punktesystem zur Pflichtfortbildung“ genannte Fortbildungen können bis zu maximal 25 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren anerkannt werden. Festgestellte Unterschreitungen im Überprüfungszeitraum sind im Folgejahr auszugleichen.

Punktesystem_Auszug aus der Berufsordnung

 

Die abgeleisteten Fortbildungsstunden sind der Landestierärztekammer auf Verlangen nachzuweisen. Hierzu verwenden Sie bitte folgende Formulare:

Fortbildungsnachweis_Veranstaltungen

Fortbildungsnachweis_Sonstige