In diesem Bereich finden Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema: Berufsausbildung zum/r Tiermedizinischen Fachangestellten
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Wer ist ausbildungsberechtigt?
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Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu beachten?
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Der Berufsausbildungsvertrag
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Was ist beim Ausfüllen zu beachten?
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Arbeitszeiten
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Besondere Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
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Dauer des Urlaubes
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Das Ausbildungsnachweisheft
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Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
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Beendigung und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
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Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel
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Berufsschule
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Zwischenprüfung
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Abschlussprüfung
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AU-Krankschreibung
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Rechtliche Grundlagen
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Ansprechpartner
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Ausbildungsberechtigung prüfen (siehe unter „Wer ist ausbildungsberechtigt?“)
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Berufsausbildungsvertrag abschließen
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Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchführen lassen gemäß § 32 JArbSchG
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Anmeldung in der Berufsschule
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Aufklärung über die Schweigepflicht
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Anmeldung zur Sozialversicherung
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Vorlage der Lohnsteuerkarte durch die/den Auszubildende/n
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Aushändigung und Erläuterung des Ausbildungsnachweishefters
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Bereitstellung von Arbeitskleidung
Jugendliche, das sind Personen zwischen 15 und 18 Jahren, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monaten untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung, die nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, vorlegen zu lassen.
Arbeitgeber, die regelmäßig einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle in der Praxis zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
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mindestens 30 Werktage oder 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
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mindestens 27 Werktage oder 22 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
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mindestens 25 Werktage oder 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre als ist.
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Manteltarifvertrag = zurzeit 27 Arbeitstage
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Bundesurlaubsgesetz = 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage
Ein sehr nützliches Hilfsmittel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist der Online-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf (LINK).
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das Ausbildungsnachweisheft ist täglich, in einfacher Form (stichwortartig); Fachberichte in Textform; zu führen
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Aufzeichnungen müssen so gestaltet werden, dass aus ihnen der tatsächliche, zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten erkennbar ist
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ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweisheftes ist während der betrieblichen Arbeitszeit zu gewährleisten
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Ausbilder sollte wöchentlich oder, wenn möglich, täglich das Ausbildungsnachweisheft prüfen (z. B. inhaltliche Mängel, fehlerhafte Eintragungen) und abzeichnen
- Berichtheft mit Ausfüllhinweisen als Word-Dokumente (LINK)
- Berichtheft ohne Ausfüllhinweise als pdf-Dokument (LINK)
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nur auf Antrag des/der Auszubildenden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z. B. bei längeren Ausfallzeiten wegen Krankheit) - § 8 Abs. 2 BBiG
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besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, muss der/die Ausbilder/in auf Verlangen des/der Auszubildenden das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängern - § 21 Abs. 3 BBiG
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die Landestierärztekammer Thüringen hat auf Antrag des/der Auszubildenden und des/der Ausbilders/Ausbilderin die Ausbildung zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass er das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht - § 8 Abs. 2 BBiG
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bei Vorliegen einer fachspezifischen Vorbildung (z. B. Medizinische Fachangestellte, Tierwirt) kann eine Verkürzung um ein Jahr gewährt werden
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bei anderen Vorbildungen (z. B. kaufmännische Ausbildung) kann im Einzelfall die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt werden, sofern diese Ausbildung Inhalte aufweist, die auch Ausbildungsinhalte des Berufsbildes der/des Tiermedizinischen Fachangestellten sind
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für Abiturienten kann die Ausbildungszeit auf Antrag des/der Auszubildenden und des/der Ausbilders/Ausbilderin um ein Jahr verkürzt werden
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Auszubildende können nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG)
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der Antrag ist am Ende des 2. Ausbildungsjahres zu stellen
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Verkürzung um höchstens 6 Monate
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Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung:
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gute Leistungen in der Berufsschule (Notendurchschnitt < 2,0) und in der Praxis
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mindestens ein „gut“ in der Zwischenprüfung
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allgemein endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG)
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besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG)
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besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG)
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bei einer vereinbarten Weiterbeschäftigung (Übernahme) hat der/die Auszubildende Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag und Gehalt
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Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
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Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund, nur innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Probezeit, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Vom Auszubildenden kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beendet werden, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder sich für eine andere Berufsausbildung (z. B. Studium) entscheidet. (§ 22 Abs. 2 BBiG)
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vor einer Kündigung ist, außer in schwerwiegenden Fällen, mindestens eine Abmahnung (in schriftlicher Form) auszusprechen
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bei Minderjährigen hat die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen
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Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG, § 7 Berufsausbildungsvertrag). Nach der Probezeit ist die Abgabe der Kündigungsgründe verpflichtend. Eine Kopie der Kündigung ist umgehend der Landestierärztekammer Thüringen zuzusenden.
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Aufgabe der Berufsausbildungsverhältnis
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Umzug
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erhebliche Verstöße des Ausbildenden gegen die Aufsichtspflicht (z. B. Ohrfeigen, Unsittlichkeiten)
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fortgesetzte Unpünktlichkeit
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fortgesetzte Unzuverlässigkeit
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fortgesetztes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht
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eigenmächtiger Urlaubsantritt
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Diebstahl
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wiederholte verspätete Ablieferung des Ausbildungsnachweishefters
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im gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses jederzeit möglich
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eine Kopie der Auflösung ist umgehend an die Landestierärztekammer Thüringen zu senden
2. Ausbildungsjahr: 2 Tage Berufsschule/Woche (Donnerstag u. Freitag), 3 Tage praktische Ausbildung beim Tierarzt
Zwischenprüfung (§ 8 TFA-VO)
- Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen
- Erste Hilfe beim Menschen
- Materialbeschaffung und -verwaltung
- Information und Datenschutz
Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 BBiG, § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 TFA-VO)
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen
- einen Berichtshefter geführt hat.
- Behandlungsassistenz
- Betriebsorganisation und -verwaltung
- Infektionskrankheiten und Seuchenschutz
- Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Rechtliche Grundlagen
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Verordnung über die Berufsausbildung zum/r Tiermedizinischen Fachangestellten mit Ausbildungsrahmenplan (TFA-VO, LINK)
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Berufsbildungsgesetz (BBiG, LINK)
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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG, LINK)
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG, LINK)
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Mutterschutzgesetz (MuSchuG, LINK)
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Bundesurlaubsgesetz (BurlG, LINK)
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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (LINK)
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Strahlenschutzverordnung (StrSchV, LINK)
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Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf „Tiermedizinische/r Fachangestellte/r“ der Landestierärztekammer Thüringen (LINK)
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Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Tiermedizinische/r Fachangestellte/r“ der Landestierärztekammer Thüringen (LINK)
Ansprechpartner
- Ansprechpartner des Berufsbildungsausschusses: Herr Dr. Volker Ortmann (Kontakt über Geschäftsstelle)
Sondershäuser Landstraße 39
99974 Mühlhausen