(BMBl 2017, Nr. 52-53 vom 14.12.2017)
Die TRBA 260 findet Anwendung bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin und auf Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind und betrifft
- veterinärmedizinische Lehr- und Forschungsbereiche,
- Sektionsbereiche,
- Praxen für die Heilbehandlung von Tieren,
- Praxen für Physiotherapie, Osteopathie von Tieren,
- Veterinärämter,
- Einrichtungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
- Tierheime, Zoos und Wildgehege,
- Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), wie Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Zoll, Polizei etc.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-260.html