Die Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §11 Abs. 6 Nr. 2 Tiergesundheitsgesetz zur Anwendung von nicht in Deutschland zugelassenen Impfstoffen zur Immunisierung von Mastkaninchen gegen das RHDV-2 entfällt somit. Das Paul-Ehrlich-Institut erklärte jedoch am Rande der Tierseuchenreferentensitzung am 18. Januar 2017, dass gegen eine Ausnahmegenehmigung zur Anwendung bei Zuchtkaninchen keine Einwände bestünden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das TMASGFF für die Impfung von Zuchtkaninchen mit nicht in Deutschland zugelassenen Impfstoffen ist somit bis auf weiteres möglich.